Der BGH hat am 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) entschieden, dass eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.