Der BGH hat mit Urteil vom 27.06.2018 (IV ZR 201/17) den Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Auszahlung einer höheren Bewertungsreserve unter Berufung auf die verfassungsgemäße Neuregelung der Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in der Lebensversicherung durch das Lebensversicherungsreformgesetz verneint. Die Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG ist nicht verfassungswidrig. Ein evidente Verletzung der Interessen der versicherten Personen ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraum den an ihn gerichteten Schutzauftrag berücksichtigt. Die Neuregelung beachtet den Grundsatz der angemessenen Berücksichtigung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen. Sie führt im Ergebnis dazu, dass ein Versicherer Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nur insoweit berücksichtigen darf, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Verträgen mit Zinsgarantie überschreiten. Grund für diese Neuregelung war, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein lang anhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel- bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen würde, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung bestehen  auch unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht. Im Einzelfall auftretende Härten führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung insgesamt.

Der BGH hat aber den Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnet, die Herabsetzung der Bewertungsreserve gerichtlich überprüfen zu lassen. Beruft sich der Versicherer auf einen sog. Sicherungsbedarf und kürzt dementsprechend die Bewertungsreserve, so darf dieser Vorgang gerichtlich nachgeprüft werden. Der Versicherer muss den Sicherungsbedarf nachvollziehbar aufzeigen. Vor diesem Hintergrund haben wir im Namen der von uns vertretenen Versicherungsnehmer nunmehr die Versicherer zur Darlegung des Sicherungsbedarfes aufgefordert.

Sollten auch Sie von einher Kürzung der Reserve und somit der Überschussbeteiligung betroffen sein, so können Sie sich gerne an uns wenden, damit wir die Aussichten einer Nachforderung für Ihren Vertrag prüfen können. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Dr. Philipp Härle zur Verfügung.