Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. März 2013 (XI ZR 431/11) entschieden, dass eine Direktbank bei Zwischenschaltung eines anderen beratenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens (AccessioWertpapierhandelshaus AG) wegen fehlerhafter Anlageberatung grundsätzlich nicht haftet. Zwischen einem Anleger und einer Direktbank, die ausdrücklich allein sogenannte Execution-only-Dienstleistungen als Discount-Brokerin anbietet, kommt im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften grundsätzlich kein stillschweigend geschlossener Anlageberatungsvertrag zustande . Eine Zurechnung etwaiger Beratungsfehler eines vom Kapitalanleger mit seiner Beratung beauftragten selbständigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens über § 278 BGB scheidet in der Regel aus, weil die Beratung nicht zum Pflichtenkreis einer solchen Direktbank gehört. Allerdings kommt die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) der Direktbank aus dem Depotkonto-Vertrag oder aus den den streitgegenständlichen Wertpapiergeschäften zugrunde liegenden Kommissionsverträgen in Betracht. Bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist zwar grundsätzlich nur das kundennähere Unternehmen zur Befragung des Anlegers hinsichtlich seiner Erfahrungen, Kenntnisse, Anlageziele und finanziellen Verhältnisse verpflichtet. Eine Pflicht zur Überwachung des vorgeschalteten Beratungsunternehmens besteht in der Regel nicht. Gleichwohl kann eine haftungsbewehrte Warnpflicht als Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) der Execution-only-Dienstleistung bestehen, wenn die kundenfernere Direktbank die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.