Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/1510) lag ein Darlehensvertrag zugrunde, der im August 2010 geschlossen worden ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, zwar für sich verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiere. Allerdings entspreche die von der Bank zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele nicht den gesetzlichen Vorgaben. Wenn die Bank Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der zuständigen Aufsichtsbehörde als Pflichtangaben in die Widerrufsinformation aufnehme, müsse sie sich hieran festhalten lassen. Die Bank muss dann weitere Angaben hierzu machen, also etwa die Aufsichtsbehörde konkret benennen. Unterlässt sie dies, kann der Darlehensnehmer den Widerruf auch noch nach Ablauf der in der Widerrufsinformation genannten Frist erklären.
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