Der Bundesgerichtshof verhandelte am 23. Juni 2015 über die Wirksamkeit von zwei widerrufenen Darlehensverträgen (XI ZR 154/14). Dabei kam es maßgeblich auf die Frage an, ob dass Widerrufrecht verwirkt ist. Die Kläger hatten mit Übernahmeverträgen vom 19. März 2007 zum 1. März 2007 zwei zuvor von Dritten mit der Beklagten Bank geschlossene Darlehensverträge übernommen. Die Darlehen lösten sie zum 31. Dezember 2008 ab. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Übernahmeverträge gerichteten Willenserklärungen. Zuvor hatten das Landgericht Hamburg (328 O 441/12) und das Oberlandesgericht Hamburg (13 U 71/13) die Klage der Darlehensnehmer abgewiesen. Der Bundesgerichtshof musste allerdings nicht entscheiden, da die Revision zurückgenommen wurde.