Der BGH hat mit Urteil vom 28.01.2020, Az.: VI ZR 92/19 den Umfang und die Reichweite der Aufklärung des ärztlichen Behandlers über die wirtschaftliche Information und über die voraussichtlichen Behandlungskosten konkretisiert. In dem vom BGH entschiedenen Fall leitet der beklagte Arzt ein ambulantes Venenzentrum, das auf die minimalinvasive Behandlung von Venenleiden spezialisiert ist. Der Kläger begehrt die Rückzahlung des für eine Krampfadertherapie gezahlten ärztlichen Behandlungshonorars wegen Verletzung der Pflicht zur wirtschaftlichen Information, nachdem der private Krankenversicherer eine Kostenerstattung mit der Begründung ablehnte, dass es sich bei der als alternative Methode zum Venenstripping und Venenlasern durchgeführten Behandlung um ein wissenschaftlich nicht etabliertes Verfahren handle und eine medizinische Notwendigkeit nicht erkennbar sei.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der beklagte Arzt den Patienten vor Behandlungsbeginn über die voraussichtlichen Behandlungskosten nicht informiert, obwohl er hinreichende Anhaltspunkte gehabt haben müsse, dass die Übernahme der Kosten durch den privaten Krankenversicherer nicht gesichert gewesen sei. Der Beklagte hat hierdurch die ihm obliegende Pflicht zur wirtschaftlichen Information verletzt. Er hat es unterlassen, die voraussichtlichen Behandlungskosten in der gebotenen Form mitzuteilen. Gemäß § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Behandelnde den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren, wenn er weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder sich hierfür nach den Umständen hinreichende Anhaltspunkte ergeben. Die in § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB kodifizierte Pflicht zur wirtschaftlichen Information soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und ihn in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen. Den Grund für die wirtschaftliche Informationspflicht sieht der Gesetzgeber dabei in einem Wissensvorsprung des Behandlers gegenüber dem Patienten. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB ist allerdings zwischen gesetzlich und privat versicherten Patienten zu differenzieren.

Die Pflichtverletzung des Beklagten hat zu einem Vermögensschaden des Patienten geführt. Dieser liegt darin, dass die Kosten der ärztlichen Behandlung trotz der von dem Patienten abgeschlossenen Krankenversicherung von diesem selbst zu tragen waren und nicht vom Krankenversicherer übernommen wurden. Aufgrund des jetzt bejahten Schadenersatzanspruches kann der Patient nunmehr vom behandelnden Arzt die Freistellung von den Kosten der Behandlung verlangen, sofern er nachweisen kann, dass er im Falle der ordnungsgemäßen Aufklärung über die voraussichtlichen Behandlungskosten dies Behandlung abgelehnt hätte.