Die Coronavirus-Krise führt zu erheblichen Einschränkungen im In- und Ausland.  In Berlin führt die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.03.2020 und 17.03.2020 dazu, dass zahlreiche Betriebe schließen müssen. Wer von einer solchen Schließung betroffen ist, sollte prüfen, ob er über eine Betriebschließungsversicherung verfügt.

Die Betriebschließungsversicherung betrifft das Risiko, dass der versicherte Betrieb aufgrund einer behördliche Anweisungen geschlossen wird. Der Schließung des Betriebs stehen Tätigkeitsverbote gleich. Rechtsgrundlage für eine solche Anweisung ist regelmäßig das Infektionsschutzgesetz (vormals Bundesseuchengesetz). Die Versicherungsleistung kann zum Beispiel die Erstattung

  • des entgangenen Gewinns,
  • der fortlaufenden Kosten (Miete, Pacht, Darlehensraten, Steuern, Löhne, etc.),
  • der Kosten für eine Ersatzkraft,
  • für die Vernichtung von Waren und Vorräte,
  • der Kosten für die Desinfektion oder
  • der Kosten für Werbung

umfassen. Inhalt und Reichweite des Versicherungsschutzes ist durch Auslegung des Versicherungsvertrages zu bestimmen.