Der BGH hat mit Urteil vom 20.03.2018 (Az.: XI ZR 309/16) seine bisherige Rechtsprechung zum Aufrechnungsverbot in den AGB der Banken aufgegeben. Das Aufrechnungsverbot für Forderungen des Kunden gegen seine Bank benachteiligen diese entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Der BGH sieht in dem Widerrufsrecht des Verbrauchers sowie in den Rechtsfolgen des Widerrufs eine solche gesetzliche Regelung, von denen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die vom BGH geprüfte Klausel erfasst aufgrund ihrer offenen Formulierung auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des von § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357a BGB geregelten Vorgaben zur Rückabwicklung erwachsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen kann. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts, die sich mit dem Schutz von Kreditinstituten nicht rechtfertigen lässt. Das Aufrechnungsverbot hindert die praktische Durchsetzung von Forderungen des Verbrauchers, es erschwert die Verteidigungsmöglichkeiten des Verbrauchers unangemessen und führt im Ernstfall dazu, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird. Die Vereinbarung dieses Aufrechnungsverbots stellt somit eine nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB unzulässige Abweichung von Vorschriften der Verbraucherschutzrechte dar, so dass die angefochtene Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führt.

Das aktuelle Urteil des BGH ist von hoher Relevanz. Wir vertreten zahlreiche Mandanten gegenüber eine Schweizer Bank gerichtlich wie aussergerichtlich. In den AGB zu den Kreditverträgen ist eine Schweizer Rechtswahlklausel enthalten. Die betreffende Bank hat bislang das  Recht der Kunden zum Widerruf der Verträge unter Verweis auf das schweizerische Recht abgelehnt. Diese Rechtsposition dürfte nunmehr mit der Entscheidung des BGH nicht mehr zu halten sein, so dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Kreditverträgen nach deutschem Recht zu beurteilen sind. Für Rückfragen hierzu steht Ihnen Herr Dr. Philipp Härle als Ansprechpartner zur Verfügung.

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