Das OLG Frankfurt hat in einem von uns geführten Klageverfahren die Athora Lebensversicherung AG (ehemals Berlinische Lebensversicherung AG) mit Urteil vom 23.01.2019 rechtskräftig zum Schadensersatz verurteilt. Die von uns vertretenen Mandanten schlossen in 2003 zwei kreditfinanzierte Rentenmodelle der Schnee-Gruppe ab. Die Berlinische Lebensversicherung AG kooperierte zum damaligen Zeitpunkt mit der Schnee-Gruppe und entwickelte explizit für das Rentenmodell eine fondsgebundene Lebensversicherung mit dem eigenen Tarif LVS. Diese Lebensversicherung sollte innerhalb des Rentenkonzepts die Tilgung der Darlehen durch eine entsprechend hohe Ablaufleistung herbei führen. In der Beratung unserer Mandanten wurde seitens des Vermittlers mit einer hohen Rendite der Lebensversicherung geworben. Die tatsächliche Rendite der Lebensversicherung blieb jedoch erheblich hinter den Erwartungen zurück, so dass ein große Unterdeckung entstand. Die Mandanten sahen sich gezwungen, die Lebensversicherungen zu verkaufen und wandten einen hohen sechsstelligen Betrag auf, um die Darlehen zurück zu führen. Das OLG Frankfurt hat nunmehr nach durchgeführter Beweisaufnahme zugunsten unserer Mandanten entschieden, dass die damalige Berlinische Lebensversicherung AG ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt hatte, da sie ein zu positives Bild über die zu erwartende Rendite gegeben hatte. Werden konkrete Angaben über eine zu erwartende Wertentwicklung gemacht, müssen diese ein realistisches Bild vermitteln. Zeichnet sich bereits bei Vertragsschluss ab, dass diese Werte nicht erreicht werden können, ist der Interessent hierüber aufzuklären. Zwar hatte die Berlinische Lebensversicherung AG die Mandanten nicht durch eigene Unterlagen über die Höhe der zu erwartenden Rendite beraten. Das OLG Frankfurt am Main hat aber die Beratung durch den selbstständigen Makler dem Versicherer wie eine eigene Beratung zugerechnet, da dieser mit Wissen und Wollen der Berlinischen Lebensversicherung AG die dieser obliegenden Aufgaben , nämlich die richtige Aufklärung und Information der Kunden über das Versicherungsprodukt übernommen hatte.