Die Barmenia Lebensversicherung hat einen von uns vor dem Oberlandesgericht Brandenburg vertretenen Mandanten einen hohen Vergleichsbetrag gezahlt, nachdem die Versicherung zuvor die Anerkennung des Versicherungsfalls verweigert hatte.

Unsere Mandant konnte seinen Beruf als Grundstücksmakler nicht mehr ausüben, da er an einer schweren psychischen Erkrankung erkrankt ist. Er beantragte Leistung aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer verweigerte jedoch die Zahlung und focht den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, dass unser Mandant im Versicherungsantrag unzutreffende Angaben zur Höhe des jährlichen Einkommens und zur anderweitigen Absicherung gemacht habe. Zwischen den Parteien war zwar streitig, ob überhaupt die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung vorlagen. Hierauf kam es jedoch nicht an, da der Versicherer den Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig angefochten hat. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann nach § 124 Abs. 1 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen. Der Versicherer hat bereits im Jahr 2012 den Angaben in einem Fragebogen zur Überprüfung von Versicherungsleistungen entnehmen können, dass die Angaben in dem Versicherungsantrag möglicherweise nicht zutreffend sind. Er hat jedoch den Versicherungsvertrag erst im Jahr 2014 angefochten, obwohl unser Mandant bereits im Jahr 2012 eine weite Schweigepflichtentbindungserklärung unterzeichnet hatte. Daher konnte der Versicherer sich nicht mehr auf die arglistige Täuschung berufen.