Die von uns vertretenen Kläger haben sich mittelbar an der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG in Form eines Ratensparplans beteiligt. Hierbei handelt es sich um eine Beteiligungsgesellschaft, die Risikokapital (auch Venture-Capital oder Wagniskapital) an als besonders riskant geltenden Unternehmungen bereitstellt. Der Abschluss der Beteiligung wurde den Klägern von einer Vermittlerin als Beitrag zur Altersvorsorge empfohlen. Allerdings ist die Beteiligung sehr riskant und damit ungeeignet für die Altersvorsorge. Das Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko ist sehr hoch. Vor diesem Hintergrund waren die Mandanten nicht mehr gewillt, weitere Ratenzahlungen auf ihre Beteiligungen zu erbringen. Da die Beteiligung in einer Haustürsituation vermittelt wurde, haben die Kläger den Widerruf erklärt. Da die Fondsgesellschaft den Widerruf für unzulässig hielt, haben unsere Mandanten Klage vor dem Landgericht Landshut erhoben. Nach erfolgter Beweisaufnahme erkannte die Fondsgesellschaft den Widerruf an. Daraufhin hat das Landgericht Landshut entschieden, dass die Beteiligungsverhältnisse der Kläger beendet sind und fortan keine Zahlungen mehr von den Klägern zu erbringen sind. Die Beklagte wurde weiter verurteilt, den Klägern Auskunft über das jeweilige Abfindungsguthaben zu erteilen und nach erteilter Ausunft auszuzahlen. Ferner wurde die Beklagte verurteilt, Akteneinsicht über die in den Jahresabschlüssen 2006 bis 2014 aufgeführten Geschäftsvorfälle zu gewähren. Die Beklagte hat gegen die Verurteilung zur Akteneinsicht Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung mit Beschluss vom 17.10.2017 verworfen. Die Entscheidung ist insbesondere für Anleger bedeutsam, die sich an die V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG  und V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG beteiligt haben.

OLG München – 23 U 1194/17